Es wird festgestellt, dass der Leitindikator „Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) im Gebiet des Landkreises Vechta seit fünf aufeinander folgenden Werktagen über dem Wert von 50 liegt.
Ab Donnerstag, 02.09.2021 gelten im Landkreis Vechta die in § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei Erreichung des Leitindikators „Neuinfizierte“ von mehr als 50 normierten
einschränkenden Schutzmaßnahmen bezüglich der Zutrittbeschränkung für dort genannte Bereiche auf Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind (so genannte 3G-Regelung).
Dadurch ist
6. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und
Saunen
auf geimpfte, genesene sowie getestete Personen beschränkt (§ 8 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nds. CoronaVO).
Eine Person, die den Zugang oder die Nutzung einer vorstehend genannten Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung beabsichtigt, hat bei Betreten einen
Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung vorzulegen (sogenannte 3G-Regel).
Ohne die Vorlage eines solchen Nachweises ist der Zutritt zu verweigern.
Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über die Impfung, Genesung oder Testung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig
getestet werden (§ 8 Absatz 6 Nds. Corona-VO).
Wir werden also beim Training und bei den Spielen die 3G-Regel überprüfen.